Thesaurierende ETFs und Steuern: Verkauf, Auszahlungsplan und Vorabpauschale 2026

Mit der richtigen Berechnung der Vorabpauschale behalten ETF-Anleger bei den Steuern 2026 den Durchblick. (Foto: Magnific.com, laddawanpunna)

Viele Anleger bevorzugen thesaurierende ETFs gegenüber der ausschüttenden Variante. Das hat vermeintlich gute Gründe, schließlich verbleiben alle Erträge im Fonds, sodass der Kapitalstock sukzessive anwächst und der Zinseszinseffekt sein Potenzial besonders wirkungsvoll entfalten kann.

Aber: Seit der Investmentsteuerreform im Jahr 2018 entstehen Anlegern selbst beim bloßen Halten eines thesaurierenden ETFs unter Umständen Kosten. Schuld daran ist die sogenannte Vorabpauschale, über die der Fiskus die bisherigen steuerlichen Differenzen zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs anzugleichen versucht. Und auch bei einem späteren Verkauf oder einem Auszahlungsplan hält das deutsche Investmentsteuerrecht gewisse Überraschungen bereit.

Das Wichtigste zu thesaurierende ETFs und Steuern

  • Seit 2018 fällt durch die Vorabpauschale auch ohne Verkauf eine fiktive jährliche Mindestbesteuerung an.
  • Für 2026 stieg der relevante Basiszins des Bundesfinanzministeriums auf 3,20 Prozent.
  • Bei einem Auszahlungsplan wird jede Auszahlung wie ein Teilverkauf nach dem Fifo-Prinzip besteuert, bereits gezahlte Pauschalen werden angerechnet.

Spielregeln haben sich geändert

Noch vor 2018 konnten thesaurierende ETFs mit einem echten Vorteil aufwarten. Da bei ihnen nichts ausgeschüttet wurde, floss auch nichts an das Finanzamt. Sämtliche aufgelaufenen Gewinne wurden erst bei einem Verkauf steuerpflichtig. Den daraus entstehenden Steuerstundungseffekt wollte der Gesetzgeber mit Paragraf 18 des Investmentsteuergesetzes allerdings begrenzen.

Ergebnis dieses Vorhabens war die Vorabpauschale, eine fiktive jährliche Mindestbesteuerung, die selbst dann anfällt, wenn dem Depot kein einziger Euro entnommen wird. Betroffen von der Regelung sind alle thesaurierenden Fonds und ETFs sowie ausschüttende Fonds, deren Ausschüttung unterhalb des gesetzlichen Mindestertrags liegt.

Immerhin: Da sich die depotführende Bank in aller Regel selbst um die Ermittlung und Verrechnung der Vorabpauschale kümmert, brauchen Anleger diesbezüglich normalerweise keine Angaben in ihrer Steuererklärung machen.

So entsteht die Steuerlast konkret

Grundlage der Vorabpauschale ist der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr auf der Basis der von der Deutschen Bundesbank kalkulierten Rendite langfristiger Bundeswertpapiere veröffentlicht. Für 2026 liegt er bei 3,20 Prozent, nach 2,53 Prozent im Vorjahr. Der Basisertrag wiederum ergibt sich aus dem Depotwert zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins und einem gesetzlichen Abschlag von 30 Prozent. Aus 3,20 Prozent werden so effektiv 2,24 Prozent des Anfangswertes.

Wichtig für die Praxis ist, dass die Vorabpauschale stets den kleineren Wert aus Basisertrag und der innerhalb eines Kalenderjahres erzielten, tatsächlichen Wertsteigerung darstellt. Sie kann demnach nie höher ausfallen als der reale Kursgewinn. Bei Kursverlusten entfällt sie ganz.

Bei Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil bleiben zusätzlich 30 Prozent des Betrags über die Teilfreistellung steuerfrei. Hierzu ein kurzes Beispiel: Aus einem Depotwert von 20.000 Euro zum 1. Januar 2026 ergibt sich ein Basisertrag in Höhe von 448 Euro. Nach der Teilfreistellung werden davon 313,60 Euro zur Steuer herangezogen, sodass unter der Annahme einer Belastung von 26,375 Prozent (Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag exklusive Kirchensteuer) rund 83 Euro zu zahlen sind.

Allerdings wird dieser Betrag nicht sofort fällig, sondern erst am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres (für das Jahr 2026 entsprechend im Januar 2027) vom Verrechnungskonto abgebucht. Achtung: Ohne ausreichendes Guthaben kann die Depotbank sogar Anteile verkaufen.

Was genau passiert beim Verkauf?

Aufmerksamkeit ist beim Zusammenspiel der Vorabpauschale mit der Veräußerungsbesteuerung geboten. Wer seinen thesaurierenden ETF abstößt, muss nicht auf den kompletten Gewinn Abgeltungssteuer verrichten. Stattdessen werden sämtliche über die Jahre bereits gezahlten Vorabpauschalen auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angerechnet, sodass am Ende keine Doppelbesteuerung entsteht.

Wird eine Anlage mit Verlust verkauft, erhöhen die zuvor geleisteten Vorabpauschalen sogar den steuerlich anerkannten Verlust, der dann wiederum mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden kann. Im Verkaufsjahr selbst wird zudem keine weitere Vorabpauschale mehr erhoben – sie entfällt für Anteile, die zum Jahresende bereits veräußert sind.

Zur Ermittlung, welche Anteile als verkauft gelten, greift grundsätzlich das Fifo-Prinzip, wonach zuerst gekaufte Anteile steuerlich auch als zuerst verkauft betrachtet werden. Die Berechnung wird dadurch beispielsweise bei ETF-Sparplänen mit vielen Kauftranchen durchaus verkompliziert, was dem Anleger aber insofern egal sein kann, als dass sich die depotführende Bank ohnehin um diese Angelegenheiten kümmert.

Auch ein Auszahlungsplan ist betroffen

Einige Investoren nutzen für ihren Ruhestand einen Entnahmeplan. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, dass jede einzelne Auszahlung steuerlich einen Teilverkauf von ETF-Anteilen bedeutet und folglich wie ein regulärer Verkauf behandelt wird – inklusive Fifo-Prinzip sowie der Anrechnung von etwaig bereits gezahlten Vorabpauschalen.

Gleichzeitig unterliegen die weiter im Depot befindlichen Anteile unverändert der Vorabpauschale, solange sie nicht verkauft werden. In der Entnahmephase treffen damit potenziell 2 steuerlich relevante Mechanismen gleichzeitig auf denselben ETF: die laufende Vorabpauschale auf den Restbestand sowie die Abgeltungssteuer auf jeden bei der Entnahme realisierten Gewinn.

Zwar droht hier aufgrund der Anrechnung keine doppelte Belastung, wohl aber eine gewisse Unübersichtlichkeit, die Investoren bei der Liquiditätsplanung ihres Verrechnungskontos im Hinterkopf behalten sollten.

Fazit: Thesaurierende ETF und Steuern

Nach wie vor sind thesaurierende ETFs ein sinnvolles Instrument für den langfristigen Vermögenaufbau, gleichwohl ihr früher bestehender Steuervorteil mit der Reform 2018 weitgehend neutralisiert wurde.

Unterschätzt werden sollte die Vorabpauschale besonders im Hinblick auf einen späteren Auszahlungsplan und die Konsequenzen für die Liquidität nicht. Insgesamt betrachtet liegen ausschüttende wie thesaurierende ETFs über die gesamte Haltedauer eng beieinander. Ihr Unterschied betrifft vor allem den Zeitpunkt und nicht die Höhe der steuerlichen Belastung.

 

Disclaimer:
Keine Anlageberatung. Kein Aufruf zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren.

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