Wem gehört das Geld auf dem Kinderkonto? (Bild: Anatoly Ramonov, Unsplash)
Das Geld gehört dem Kind – punkt.
Diese klare Rechtslage überrascht viele Eltern, die glauben, sie könnten frei über das Ersparte verfügen. Doch wer Geld vom Kinderkonto für den Familienurlaub oder neue Möbel abhebt, macht sich schadensersatzpflichtig. Gerichte verurteilen regelmäßig Eltern zur Rückzahlung, selbst Jahre später. Wir erklären, was erlaubt ist und wo die Grenzen liegen.
Die Versuchung ist groß: 10.000 Euro auf dem Sparbuch des Kindes, während das eigene Konto leer ist. Aber Finger weg – das kann teuer werden.
Wem gehört das Geld auf einem Konto auf Namen des Kindes?
Sobald ein Konto auf den Namen des Kindes läuft, gehört das Geld rechtlich dem Kind. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern jeden Cent selbst eingezahlt haben. Nach § 1626 BGB verwalten Eltern das Vermögen nur treuhänderisch – sie sind Verwalter, nicht Eigentümer.
Diese Regelung hat Konsequenzen. Eltern dürfen das Geld nicht für eigene Zwecke verwenden. Keine Tilgung eigener Schulden, keine Überbrückung finanzieller Engpässe, kein neues Auto für die Familie. Das Vermögen muss dem Kind zugutekommen.
Was ist erlaubte Verwendung?
Eltern dürfen Geld abheben, wenn es direkt dem Kind dient:
- Führerschein und Ausbildung: Fahrschule, Studiengebühren, Lehrmaterial
- Medizinische Versorgung: Zahnspange, Brille, Therapien
- Besondere Anschaffungen fürs Kind: Computer für die Schule, Musikinstrument
- Klassenfahrten und Bildungsreisen
Die Grenze ist klar: Das Geld muss für das Kind ausgegeben werden, nicht für die Familie. Ein neuer Familienkühlschrank ist tabu, ein Laptop fürs Homeschooling des Kindes ist erlaubt.
Gerichte urteilen konsequent zugunsten der Kinder
Die Rechtsprechung ist eindeutig und hart. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte eine Mutter zur Rückzahlung von 2.300 Euro, die sie für Möbel vom Kindersparbuch abgehoben hatte. Das Brandenburgische OLG ging noch weiter: Ein Vater musste 10.000 Euro zurückzahlen, obwohl er beteuerte, das Geld sei für familiäre Engpässe verwendet worden.
Der Bundesgerichtshof macht es deutlich
Der BGH stellte in einem Grundsatzurteil klar: Es kommt nicht darauf an, wer das Sparbuch physisch besitzt. Entscheidend ist, auf wessen Namen das Konto läuft. Selbst wenn Eltern das Sparbuch im Tresor haben – das Geld gehört dem Kind.
| Gericht | Betrag | Verwendung durch Eltern | Urteil |
|---|---|---|---|
| OLG Frankfurt | 2.300 € | Möbel und Haushaltsgeräte | Rückzahlung angeordnet |
| OLG Brandenburg | 10.000 € | Familiäre Engpässe | Rückzahlung angeordnet |
| BGH | – | Grundsatzurteil | Besitz ≠ Eigentum |
Die Konsequenz: Kinder können ihre Eltern auch Jahre später noch verklagen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens – meist also ab Volljährigkeit.
Sonderfall: Geschenke von Großeltern und Verwandten
Bei Großeltern gilt eine Besonderheit: Solange sie das Sparbuch selbst behalten, bleibt das Geld ihr Eigentum. Erst mit Übergabe des Sparbuchs an das Kind wird die Schenkung wirksam. Sie können also noch umdenken.
Bei Eltern funktioniert dieser Trick nicht. Schon die Kontoeröffnung auf den Namen des Kindes überträgt das Eigentum. Auch wenn sie das Sparbuch behalten – das Geld gehört dem Kind.
Geldgeschenke sind unantastbar
Besonders heikel wird es bei Geldgeschenken von Verwandten. Die 500 Euro von Oma zum Geburtstag, die 1.000 Euro zur Taufe von den Paten – alles tabu für die Eltern. Diese Geschenke sind eindeutig fürs Kind bestimmt und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Ab 18 Jahren hat das Kind volle Kontrolle über sein Konto
Mit der Volljährigkeit enden alle Verwaltungsrechte der Eltern automatisch. Das Kind erhält vollen Zugriff auf sein Vermögen und kann damit machen, was es will – auch den Sportwagen kaufen statt zu studieren.
Eltern haben dann keinerlei Handhabe mehr. Wer hofft, das angesparte Studiengeld würde zweckgebunden bleiben, irrt. Das volljährige Kind entscheidet allein.
Die einzige Ausnahme: Verarmung der Eltern
Nur in einem extremen Fall können Eltern Geld zurückfordern: Bei eigener Verarmung nach § 528 BGB. Wenn Eltern ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten können oder pflegebedürftig werden, kann das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern.
Diese Regelung greift aber nur bei echter Not – nicht bei vorübergehenden Engpässen. Und sie gilt nur für Schenkungen der Eltern, nicht für Geschenke Dritter.
Wer die Kontrolle über das Geld auf dem Kinderkonto behalten will, hat Alternativen:
- Depot auf eigenen Namen: Eltern können ein separates Depot auf ihren Namen führen und mental fürs Kind sparen. Nachteil: Die Steuervorteile des Junior-Depots entfallen.
- Zweckgebundene Schenkung: Bei größeren Beträgen kann eine Schenkung mit Auflagen erfolgen. Das muss aber notariell beurkundet werden.
- Gestaffelte Auszahlung: Statt alles auf einmal zu übertragen, können Eltern jährliche Teilbeträge schenken.
Fazit: Kindervermögen ist Kindersache
Die Rechtslage ist kristallklar: Geld auf dem Kinderkonto gehört dem Kind. Eltern sind nur Verwalter, keine Eigentümer. Wer sich daran vergreift, macht sich schadensersatzpflichtig – auch gegenüber dem eigenen Kind.
Die Gerichte kennen keine Gnade. Selbst gut gemeinte Verwendungen für die Familie werden nicht akzeptiert. Wer das Geld des Kindes antastet, muss es zurückzahlen – mit Zinsen. Die einzig sichere Regel lautet: Finger weg vom Kinderkonto, es sei denn, die Ausgabe kommt direkt dem Kind zugute. Alles andere kann Jahre später noch teuer werden.
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